Die anwaltlichen Kosten sind durch hohe Undurchschaubarkeit gekennzeichnet. Im Folgenden werde ich daher einige Grundsätze zur anwaltlichen Gebührenrechnung darstellen.
Die anwaltliche Leistung wird nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz berechnet. Im Bereich der Steuerberatung werden außerdem Regelungen der Steuerberatergebühren-verordnung angewendet.
Beratung ist die Aufnahme und Überprüfung der Angelegenheit in einem oder mehreren Gesprächen, d.h. ich nehme mit niemandem Kontakt auf. Seit dem 01.07.2006 sind die früher im
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelten Gebührentatbestände für die außergerichtliche Beratung ersatzlos entfallen. Rechtsanwälte sind nunmehr gehalten, für Ihre Beratungstätigkeiten eine
Gebührenvereinbarung mit Ihren Auftraggebern zu treffen.
Mein Stundensatz für ein Erstberatungsgespräch ist pauschal 160,- € zzgl. MwSt.
Sollte ich darüber hinaus weitere außergerichtliche Beratungstätigkeiten, wie etwa die Erstellung eines Gutachtens hinsichtlich der Rechtslage, für Sie übernehmen, beläuft sich mein
Stundenhonorar ebenfalls auf 160,- € zzgl. Mehrwertsteuer. Ihr Vorteil hierbei: Sie erhalten von mir eine minutengenaue Abrechnung, auf der Sie jede meiner Tätigkeiten genau nachvollziehen
können.
Außergerichtliche Vertretung
Bei der außergerichtlichen Vertretung trete ich in Kontakt mit Dritten, bleibe aber außerhalb der gerichtlichen Sphäre. Die Gebühren berechnen sich nach der Rechtsanwalts-gebührenordnung. Ist die
Tätigkeit schwierig oder sehr umfangreich, dann deckt das RVG in aller Regel nicht einmal die entstandenen Kosten. In diesem Fall werde ich dann mit Ihnen eine Gebührenvereinbarung
schließen.
Gerichtliche Vertretung
Hier handelt es sich um die Vertretung ihrer Sache bei den Gerichten. Das Honorar richtet sich nach dem RVG. In geeigneten Fällen werde ich auf den Abschluss einer Gebührenvereinbarung hinwirken.
Im Fall der Steuerstrafverteidigung ist die Vergütungs-vereinbarung der Regelfall.
Die Gebühren für Angelegenheiten im Steuerrecht ergeben sich aus der Steuerberatergebühren-Verordnung. Vorschriften dieser Verordnung sind auch für Rechtsanwälte anwendbar. Grundsätzlich richtet
sich das Honorar nach dem Gegenstandswert. Dies kann bei Erklärungen das Einkommen sein oder der Gewinn.
Je nachdem, ob die Bearbeitung einfach * oder schwierig ** ist wird eine Rahmengebühr festgesetzt, deren Bandbreite sich ebenfalls aus der Verordnung
ergibt.
* wenig Belege seitens des Mandanten und gute Vorarbeit
** wir müssen an die Abgabe erinnern, es fehlen Belege oder diese sind nicht ordnungsgemäß, etc.